Bauwerksbuch
Bauwerksbuch
In Kooperation mit Architektin DI Ulrike Hums vom Architekturbüro Hums ZT erstellen wir gerne das Bauwerksbuch für Ihr Haus.
Fragen Sie telefonisch oder per email an. Wir beraten Sie gerne.
email: office@bauphysik-fuchs.at
§ 128a Wr. Bauordnung, i.d.F. der Bauordnungsnovelle vom 13.12.2023
Abs. 1: „Die Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerinnen oder Miteigentümer) eines
Gebäudes ist, unbeschadet der Überprüfungspflicht gemäß § 129 Abs. 5, nach Maßgabe der folgenden
Absätze verpflichtet, ein Bauwerksbuch zu erstellen und die darin für Bauteile, von denen bei
Verschlechterung ihres Zustandes eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen
ausgehen kann (insbesondere Tragwerke, Gebäudehülle, Geländer und Brüstungen) vorgesehenen
Überprüfungen fristgerecht vornehmen zu lassen.“
